Satzung

Die Satzung unserer Schützengesellschaft regelt unser Vereinsleben. In der Satzung sind alle Rechte und Pflichten der Mitglieder festgeschrieben.

Schützengesellschaft Concordia von 1848 e.V.

Hansestadt Rostock

Satzung, Ausgabe 2006

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft “Concordia” von 1848 e.V.. Der Verein ist mit Urkunde des Kreisgerichtes Rostock am 10.07.1990 unter der laufenden Nr. 139 des Vereinsregisters registriert. In ihr schließen sich die Freunde des Schützenbrauchtums und des Sportschießens zusammen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz Ziolkowskistraße 11, 18059 Rostock. Die Gesellschaft ist Mitglied im Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern von 1990 e.V. (LSVMV). Sie anerkennt die Satzung des LSVMV e.V. und des DSB e.V.. Die Gesellschaft ist Mitglied im Stadtsportbund der HansestadtRostock und im Landessportbund Mecklenburg Vorpommern. Mitglieder der Gesellschaft sind Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS) entsprechend der Satzung des BDS 1975 e. V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Schützengesellschaft betreibt die Pflege des Sportschießens nach den Regeln der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die Gruppe der BDS-Mitglieder nach der Sportordnung des BDS 1975 e. V.. Ihr obliegt die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend. Schließlich pflegt und wahrt sie das althergebrachte Schützenbrauchtum als einen wertvollen Teil des Volkslebens. Die Schützengesellschaft wahrt das traditionelle Salutschießen der Hanse sowie Flaggenzeremoniell im maritimen Bereich, damit verbunden das Modellkanonenschießen nach nationalen und internationalen Regeln und das Böllern zu bestimmten Anlässen.
  2. Die Schützengesellschaft pflegt die Geselligkeit und Kameradschaft unter ihren Mitgliedern.
  3. Die Schützengesellschaft ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung” und zwar dadurch, dass sie den Mitgliedern ihr gesamtes Vermögen zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stellt.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützengesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen besonders begünstigt werden
  4. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 4 Mitgliedschaft

Gesellschaft besteht aus:

- ordenlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Gesellschaft angehören will, ohne sich in ihr sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung, wie für ordentliche Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied der Gesellschaft ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus der Schützengesellschaft ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Jahresende möglich und hat bis zum 31. August an den Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
    1. bei erheblicher Verletzung der Satzung,
    2. bei schwerem Verstoß gegen die Interessen der Gesellschaft,
    3. wegen Zahlungsverweigerung der im voraus fälligen Beiträge und fehlender Arbeitsleistungen,
    4. wegen wiederholter Disziplinlosigkeit und Verstoß gegen die Schieß- und Standordnung.
  2. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes der Gesellschaft herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. Der Ausschluss bedarf 2/3 der Stimmen der zu diesem Zweck einberufenen Versammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Schützengesellschaft teilzunehmen, die Anlagen, Waffen und sonstigen Geräte der Gesellschaft zweckentsprechend zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen der Gesellschaft einzuhalten.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung der Schützengesellschaft verpflichtet.
  4. Beitragsmahnungen sind gebührenpflichtig.
  5. Der Jahresbeitrag ist am 15.12. des Vorjahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein
  6. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  7. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie Änderungen der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
  8. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 5 eingezogen.
  9. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  10. Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  11. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 7a Beitragswesen

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitrag festzusetzen. Diese ist auf das erste Jahr der Mitgliedschaft befristet.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  3. Alle Mitglieder, Übungsleiter und Trainer des Vereins, die für ihre Tätigkeit im Verein eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten, zahlen einen ermäßigten Beitrag, den der Vorstand per Beschluss festlegt.

§ 8 Organe

Die Organe der Schützengesellschaft sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

- der erweiterte Vorstand

§ 9 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 - dem 1. Ältesten

 - dem 2. Ältesten

 - dem Schatzmeister

 - dem Schriftführer

2. Zum erweiterten Vorstand gehören:

- der Schießsportleiter

- der Jugendleiter/Schützenjugend

- die Damensportleiterin

- der Leiter Festausschuss

- der Arbeitsgruppenleiter Werterhaltung

- die Schützenkönigin der Schützengesellschaft

- der Schützenkönig der Schützengesellschaft

- der Ehrenälteste

- die Schießwarte Langwaffe

- die Schießwarte Kurzwaffe

- der Stückmeister

- der Pressewart

- der 1. Rechnungsprüfer

- der 2. Schriftführer

- der 2. Sportleiter.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss abgelehnt.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Älteste, der 2. Älteste, der Schriftführer und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Schützengesellschaft durch einen der zwei Ältesten zusammen mit einem weiteren im Sinne des § 26 BGB Vorstandsmitglied vertreten.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Mitglieder der Schützengesellschaft wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsmitglieder können nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Bestellung von besonderen Vertretern

Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Dazu gehört die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins.

Die Besonderen werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im I. Quartal statt. In dieser Versammlung werden Schießordnung, Schießtage und alle damit verbundenen Einzelheiten für das laufende Jahr festgelegt.
  2. Alle, die Feier des Königschußtages betreffenden Angelegenheiten werden in besonders hierzu einberufenen Versammlungen bestimmt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 2/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Besonders ist diese zuständig für:

- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

- der Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

- die Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- die Entlastung und Wahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre ),

- die Wahl der Kassenprüfer,

- die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen usw.

- die Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich),

- die Auflösung der Gesellschaft.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor Durchführung (Poststempel).Sie kann auch per E-Mail erfolgen. Der Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand sechs Wochen vorher per E-Mail angekündigt. Dabei ist die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse maßgebend. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen.

Mitglieder, die nicht über eine eigene oder eine ungültige E-Mail-Adresse verfügen, werden schriftlich per Post oder durch öffentliche Bekanntmachung durch Aushang im Informationskasten des Vereins im Vereinsheim Ziolkowskistraße informiert. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern zwei Wochen vorher wiederum per E-Mail und öffentliche Bekanntmachung im Informationskasten bekannt gegeben.

2. Anträge der Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden Textes wörtlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom l. Ältesten des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom 2. Ältesten und in dessen Abwesenheit von einem gewählten Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter wird durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt, Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
  3. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich um die Schützengesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus, die beiden übrigen rücken entsprechend auf. Wiederwahl ist erst in drei Jahren nach dem Ausscheiden zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand der Gesellschaft angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu überprüfen und über das Ergebnis im Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Daneben können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Abhaltung jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, in der Ort und Datum, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen.
  2. Die Niederschriften werden auf der nächsten Sitzung bzw. Versammlung desselben Organs verlesen und bestätigt.

§ 18 Auflösung der Schützengesellschaft

Bei Auflösung der Schützengesellschaft wird das Restvermögen dem Finanzamt der Hansestadt Rostock überwiesen, mit der Auflage, es für die Förderung des Sportes im Schützenwesen zu verwenden.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Annahme und Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom Jahr 2002.
  2. Diese Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.Juni 2006 angenommen.

1. Ältester,

2. Ältester,

Schriftführer,

Schatzmeister,

Mitglied,

Mitglied,

Mitglied